B. Erbrecht
2 Art. 517 Abs. 1 ZGB, Art. 398 Abs. 3 OR; Willensvollstrecker
Der Erblasser muss die Bezeichnung des Willensvollstreckers selbst vor-
nehmen. Zulässig ist die Ernennung eines Ersatzwillensvollstreckers
durch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte Kandidat das
Amt nicht übernehmen kann will bzw. vor Beendigung ausscheidet.
Die fragliche Person muss klar bestimmt bestimmbar sein (Erw. 1a).
Die Substitution der Mandatsführung an einen Dritten i.S.v. Art. 398 Abs.
3 OR ist zulässig, wenn der Willensvollstrecker durch die Umstände dazu
genötigt ist. Eine Abtretung der Willensvollstreckerstellung ist hingegen
nicht statthaft (Erw. 1b).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. März 2001
i.S. C.S. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums X.
1. a) Gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser in einer
letztwilligen Verfügung eine mehrere handlungsfähige Personen
mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Der Erblasser
muss die Bezeichnung des Willensvollstreckers selbst vornehmen; er
kann nicht nur die Willensvollstreckung als solche anordnen und die
Bezeichnung der Person einem Dritten übertragen. Eine solche Dele-
gation widerspricht dem Prinzip der höchstpersönlichen Natur der
Testamentsabfassung und damit der erforderlichen Selbständigkeit
des erblasserischen Willens (Karrer, Basler Kommentar, Basel 1998,
N 5 zu Art. 517 mit Hinweis auf BGE 81 II 28, 100 II 102 [= Pra
1975 Nr. 8]; ZR 1992/93 238; Picenoni, ZBGR 1969 S. 165; Piotet,
Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1 Basel/Stuttgart 1978, S. 156;
Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Zürich 1985,
N 42 bis 46; Hux, Die Anwendbarkeit des Auftragsrechts auf die
Willensvollstreckung..., Zürich 1985, S. 26; Druey, Grundriss des
Erbrechts, 4. A., Bern 1997, N 23 f. zu § 8; a.M. Jost, Der Willens-
vollstrecker, Zürich 1953, N 12). Nicht erforderlich ist, dass eine be-
stimmte Person namentlich bezeichnet wird; sie muss aber klar be-
stimmbar sein. So ist es z.B. zulässig, den ,,Anwalt (...) seinen
Büronachfolger" zu ernennen, sofern dieser Nachfolger eindeutig
bestimmbar ist (Karrer, a.a.O. mit Hinweis auf BGE 91 II 182; ZR
1990 163, 1992/93 237).
Zulässig ist die Ernennung eines mehrerer Ersatzwillens-
vollstrecker durch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte
Kandidat das Amt nicht übernehmen kann will bzw. vor Be-
endigung ausscheidet. Auch hier gilt aber das Prinzip der klaren Be-
stimmung bzw. Bestimmbarkeit der fraglichen Person Personen
(Künzle, Der Willensvollstrecker, Zürich 2000, S. 147; Karrer,
a.a.O., N 6 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf BGE 91 II 182; ZR
1992/93 237; Jost, a.a.O., N 14, Piotet, a.a.O., S. 156).
b) Der Willensvollstrecker ist in der Regel zur persönlichen Er-
füllung der Aufgabe verpflichtet. Wegen der Zulässigkeit eines be-
stimmbaren Willensvollstreckers, den der Erblasser nicht notwendi-
gerweise zu kennen braucht, kann die Aufgabe aber nicht als höchst-
persönlich gelten. In analoger Anwendung von Art. 398 Abs. 3 OR
kann der Willensvollstrecker - solange das Willensvollstreckerman-
dat andauert - bei Bedarf Hilfspersonen beiziehen, wenn er Fachleute
benötigt, Dritte mit der Erledigung von Routinearbeiten beauf-
tragen. Nach Art. 398 Abs. 3 OR ist grundsätzlich auch die Substitu-
tion der konkreten Mandatsführung an einen eigenverantwortlichen
Dritten zulässig. Mit Hinblick auf die Vertrauensstellung des Wil-
lensvollstreckers kann dieses Substitutionsrecht aber nicht ,,übungs-
gemäss als zulässig" (Art. 398 Abs. 3 OR) betrachtet werden,
sondern kommt nur in Frage, wenn der Willensvollstrecker aus ob-
jektiven Gründen zur Substitution ,,durch die Umstände genötigt" ist,
z.B. wegen allgemein ungenügender Fachkenntnis, Krankheit oder
Arbeitsüberlastung. Das Recht zum Beizug von Fachleuten und
Hilfspersonen bzw. zur Substitution ergibt sich aus Art. 398 OR und
gilt auch dann, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung
weder dieses Recht erwähnt noch einen möglichen Ersatzvollstrecker
bezeichnet hat (Karrer, a.a.O., N 15 zu Art. 518 ZGB mit Hinwei-
sen). Bei befugter Übertragung der Geschäftsbesorgung haftet der
Willensvollstrecker einzig für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und
Instruktion des Substituten (Art. 399 Abs. 2 OR). Jener kann hinge-
gen, solange er Substitut bleibt, nur von seinem Auftraggeber, dem
eingesetzten Willensvollstrecker, Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR)
sowie Auslagenersatz und Befreiung von Schadenersatz (Art. 402
OR) fordern (Gautschi, Berner Kommentar, 1971, N 45d zu Art. 398
OR).
Von der Substitution nach Art. 398 Abs. 3 OR zu unterscheiden
ist die Abtretung der Willensvollstreckerfunktion als solcher, d.h. die
Ernennung eines Nachfolgers durch den Willensvollstrecker selbst
und die Übertragung der gesamten Funktion auf diesen. Eine solche
,,Abtretung" der Willensvollstreckerstellung ist nicht möglich, weder
nach Art. 517 ZGB noch nach Art. 398 OR. Die Ernennung des Er-
satzwillensvollstreckers hat durch den Erblasser zu erfolgen und
kann von diesem nicht an einen Dritten delegiert werden, auch nicht
an den ernannten Willensvollstrecker. Will muss der ernannte
Willensvollstrecker ausscheiden, so tritt er zurück und sein Mandat
erlischt. Ist kein Ersatzvollstrecker bezeichnet, so hat der Erblasser
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht; der ernannte
Willensvollstrecker hat kein eigenständiges Recht, selbständig einen
Nachfolger zu bezeichnen und ihm diese Aufgabe zu übertragen
(Karrer, a.a.O., N 15 zu Art. 518 ZGB; Urteil des Bundesgerichts
vom 13. März 1995 i.S. X./Y. c. F, in: AJP 1996 S. 84 f.; Breit-
schmid, in: AJP 1996 S. 89; a.M. Giger, in Festschrift für Anton
Heini, Zürich 1995, S. 140).
2. a) Es ist unbestritten, dass der von der Erblasserin eingesetzte
Willensvollstrecker das Willensvollstreckermandat aufgrund der
gegebenen Umstände nicht persönlich ausüben kann. Damit wäre
eine Substitution des Mandates - sofern und solange der Willensvoll-
strecker dieses (noch) innehat - gestützt auf Art. 398 Abs. 3 OR
grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Verfahren geht es indes
nicht um die Frage der Zulässigkeit der Substitution, mithin um die
blosse Befugnis des Beschwerdeführers zur Mandatsbesorgung für
den eingesetzten Willensvollstrecker. Der Beschwerdeführer verlangt
vielmehr die Anerkennung als neuer Willensvollstrecker an Stelle des
von der Erblasserin ernannten und die Ausstellung des entspre-
chenden Legitimationsausweises. Er stützt sich dabei auf ein Schrei-
ben des eingesetzten Willensvollstreckers vom 20. Juni 2000, worin
dieser mitteilt, dass er sämtliche zukünftigen Willensvollstrecker-
mandate bis auf schriftlichen Widerruf an den Beschwerdeführer
abgetreten habe, und dieser damit ermächtigt sei, diese Mandate auf
eigenen Namen und eigene Rechnung eigenständig auszuführen.
Damit liegt aber eine Abtretung der Willensvollstreckerstellung
durch den Willensvollstrecker selbst vor, welche nach dem zuvor
Ausgeführten (Erw. 1b, in fine) aufgrund der höchstpersönlichen
Natur der letztwilligen Verfügung nicht statthaft ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Büronachfolger
des Willensvollstreckers zur Ausübung des Willensvollstreckerman-
dates berechtigt. Zutreffend ist, dass die Erblasserin für den Verhin-
derungsfall des eingesetzten Willensvollstreckers den Eintritt des
Büronachfolgers in dessen Funktion verfügt hat. Es handelt sich
hierbei um die Einsetzung eines Ersatzvollstreckers durch den Erb-
lasser selbst, welche zulässig ist, sofern die fragliche Person klar
bestimmbar ist. Je nach den konkreten Umständen kann der ,,Büro-
nachfolger" als genügend eindeutig bestimmt gelten (Erw. 1a hievor;
kritisch das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1995, in AJP
1996 S. 85; ebenso Künzle, a.a.O., S. 147). Der Beschwerdeführer
hat allerdings laut eigener Angabe vom eingesetzten Willensvoll-
strecker lediglich die Willensvollstreckermandate übertragen erhal-
ten. Damit fehlt es aber an der für die Bestimmbarkeit des Ersatz-
vollstreckers vorweg erforderlichen Rechtsnachfolge im Betrieb.